AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) für das grafische Gewerbe. Stand per September 2022

B2B

I. GELTUNGSBEREICH

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers mit einem Auftraggeber, der kein Konsument iSd KSchG ist, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam und für den Auftragnehmer verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.

II. VERTRAGSSCHLUSS/PREISE

1. Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
3. Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
4. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf für deren Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Alle genannten Preise sind EURO-Beträge. Preisangebote sind unverbindlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers sind exkl. Mehrwertsteuer und exkl. ARA-Zuschlag. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Macht die Natur des Druckwerkes keine Verpackung notwendig, so erfolgt diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht oder aufgrund der Ware notwendig sein (Pappe, Karton, Palette, Kiste), wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Wird
Verpackungsmaterial in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises des Verpackungsmaterials gutgeschrieben werden. Die Beurteilung des einwandfreien Zustandes obliegt dem Auftragnehmer.
6. Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers vom Auftrag des Auftraggebers, müssen vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen (Samstag kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
7. Erhöhungen von Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.), Personalkosten oder von sonstigen dem Auftrag zugrundeliegenden Kosten berechtigen den Auftragnehmer die daraus resultierenden Preiserhöhungen dem Auftraggeber auch nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen und der Auftragnehmer auf den Grund für die Preiserhöhung keinen Einfluss hat. Dieses Recht des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt.
8. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber verlangt werden.
9. Mehrkosten aufgrund von Umständen, die allein oder überwiegend der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge, welchen der Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
10. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
11. Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers (soweit nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde) und werden gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
12. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. RECHNUNGSSTELLUNG

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstige Preisbestandteile) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auch früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durch den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl. USt in Rechnung gestellt. Bei Überweisungen ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Konto ausschlaggebend.
2. Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
3. Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
4. Vor der Leistung einer bedungenen Anzahlung oder Vorauszahlung durch den Auftraggeber besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Abschnitt VI.5. dieser AGB gilt sinngemäß.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer als unbestrittenen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dem Auftraggeber stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
6. Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, die länger als 2 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.

V. ZAHLUNGSVERZUG

1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer a. auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder b. unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder c. alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
2. Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen.
3. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Abschnitt VI.5. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a., bei unverschuldetem Zahlungsverzug iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,– netto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, bei Verschulden des Auftraggebers am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VI. LIEFERZEIT/LIEFERVERZUG

1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: – Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber, – Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber obliegenden Pflichten oder – Datum an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält. Die Lieferfrist endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind Zirka-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins und einen daraus entstehenden Schaden. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Mehrkosten.
3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Abschnitt VI.5. dieser AGB gilt sinngemäß. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber primär nur Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen und einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfristen müssen der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten) – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei, so ist dieser verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern und der Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Verspätungsschäden.

VII. LIEFERUNG/GEFAHRENÜBERGANG

1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen (erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis). Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Klassifizierung eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des Verbands Druck & Medientechnik maßgeblich.

VIII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht vom Auftragnehmer überprüft. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr und Haftung für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird, wenn der Auftragnehmer einer solchen Überprüfung zustimmt, diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
2. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Abweichungen im Sinne des Abschnittes XII. dieser AGB enthalten kann.
3. Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu verrechnen.
6. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

IX. KORREKTUREN VOR DER DRUCKREIFEERKLÄRUNG („GUT ZUM DRUCK“)/ÄNDERUNGEN

1. Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.
2. Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
3. Satz-, Druck- und sonstige Fehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet. Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Gewähr und Haftung für deren Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer telefonisch auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
4. Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw. das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar. Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.
5. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

X. ANNAHMEVERZUG

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der leicht fahrlässigen Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

XI. MÄNGELRÜGE/GEWÄHRLEISTUNG

1. Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Ware, dem Auftragnehmer schriftlich und bestimmt angezeigt werden. Mängel eines Teiles/an einem Teil der Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate.
3. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
4. Das Regressrecht nach § 933b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
5. Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
6. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
8. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
9. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.
10. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
11. Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
12. Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen Sachverständigen zu prüfen.
13. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.

XII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt mit der Höhe des Auftragswertes.
3. Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
4. Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
5. Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.

XIII. FERTIGUNGSTOLERANZEN/DATENÜBERMITTLUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

1. Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Klebung, Papiergewicht, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
2. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.
3. Bezüglich der Datenübermittlung sind abweichend von den „Technischen Richtlinien für die Druckereibranche in Österreich“ folgende Regelungen zu beachten:
Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei gemäß ISO 15930-3 im PDF-Format (möglichst PDF/X3), zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern. Anwendungsformate (z. B. InDesign, Quark, Photoshop, usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile). Auf einem
Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mit- gedruckt werden. Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm); Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647; Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND UNTERLAGEN; ARCHIVIERUNG VON DATEN

1. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse, Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.), Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XIII.1. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten für die Lagerung.
2. Wenn eine besondere Vereinbarung über eine vorübergehende Einlagerung ausdrücklich vereinbart ist, so haftet der Auftragnehmer für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
3. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Unternehmensgüter. Der zeitweilig e Verzicht auf das Lagerentgelt für eine gewisse Zeitspanne beinhaltet keinen Verzicht auf zukünftiges Lagerentgelt. Die Berechnung erfolgt jeweils am Ende eines dreimonatigen Rechnungszeitraums im Nachhinein, wenn kürzer als drei Monate eingelagert wird, so erfolgt die Berechnung am letzten Tag der Lagerung. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen nach Ende des jeweiligen dreimonatigen Rechnungszeitraums bezahlt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt die unter 1. genannten Erzeugnisse und Unterlagen selbst einzulagern oder bei einem Dritten einlagern zu lassen.

XV. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

XVI. ZWISCHENPRODUKTE/EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Auftrags eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

XVII. URHEBERRECHT

1. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und Leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Roh- drucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen.
3. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.

XVIII. EIGENTUMSVORBEHALT/ÜBERSICHERUNG

1. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der zugrundeliegenden Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung gegen den Dritten aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen. Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm
abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 3 % der Höhe der abgetretenen Forderung zu ersetzen.
2. Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

XIX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht vollständig erfüllt wurden

XX. REFERENZNENNUNGEN/ÜBERSTÜCKUNG

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.

XXI. IMPRESSUM

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Herstellung eines Medienwerks im Sinne des Mediengesetzes die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. Abschnitt VI.5. dieser AGB gilt sinngemäß.

XXII. NAMEN- UND MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte des Auftraggebers berechtigt.

XXIII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XXIV. SCHRIFTFORMKLAUSEL

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

XXV. DATENSCHUTZ/AUFTRAGSVERARBEITUNG

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
1. Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.
2. Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen, Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen.
3. Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber.
4. Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.
6. Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
7. Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.
8. Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw. ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.
9. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.
10. Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
11. Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
12. Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen:
• Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte Schlüsselverwaltung;
• Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter, automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
• Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
• Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
• Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschräken, Speichernetzwerke, Software- und Hardwareschutz;
• Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
• Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen eigegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
• Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von Kundenservern.
13. Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
14. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikel 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
15. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren, welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten nachzuweisen.

B2C

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers mit einem Auftraggeber, der Konsument iSd KSchG ist, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam und für den Auftragnehmer verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.

II. VERTRAGSSCHLUSS/PREISE

1. Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
3. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf für deren Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Alle genannten Preise sind EURO-Beträge. Preisangebote sind unverbindlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers sind exkl. Mehrwertsteuer und exkl. ARA-Zuschlag. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Macht die Natur des Druckwerkes keine Verpackung notwendig, so erfolgt diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht oder aufgrund der Ware notwendig sein (Pappe, Karton, Palette, Kiste), wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Wird Verpackungsmaterial in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises des Verpackungsmaterials
gutgeschrieben werden. Die Beurteilung des einwandfreien Zustandes obliegt dem Auftragnehmer.
5. Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers vom Auftrag des Auftraggebers, müssen vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen (Samstag kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
6. Erhöhungen von Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.), Personalkosten oder von sonstigen dem Auftrag zugrundeliegenden Kosten berechtigen den Auftragnehmer die daraus resultierenden Preiserhöhungen dem Auftraggeber auch nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen und der Auftragnehmer auf den Grund für die Preiserhöhung keinen Einfluss hat.. Dieses Recht des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
7. Umstände gemäß Punkt 6. können auch zu einer nachträglichen Preisminderung führen.
8. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber verrechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber verlangt werden.
9. Mehrkosten aufgrund von Umständen, die allein oder überwiegend der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge, welchen der Auftragsgeber zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
10. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
11. Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers (soweit nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde) und werden gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
12. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. RECHNUNGSSTELLUNG

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/AUFRECHNUNG

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
2. Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung oder Vorauszahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Abschnitt VI.6. dieser AGB gilt sinngemäß. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden durch den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.

V. ZAHLUNGSVERZUG/TERMINSVERLUST

1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
a. auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b. unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c. alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
2. Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen.
3. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Abschnitt VI.6. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4,0 % über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des verschuldeten Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in angemessenem Verhältnis zur zugrundeliegenden Forderung stehen, zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,– netto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, bei Verschulden des Auftraggebers am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VI. LIEFERZEIT/LIEFERVERZUG

1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,
– Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber obliegenden Pflichten oder
– Datum an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.
Die Lieferfrist endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind Zirka-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins und einen daraus entstehenden Schaden. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Mehrkosten.
3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Abschnitt VI.6. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber primär nur Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen und einen Rücktritt vom Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist erklären. Die Nachfristen müssen der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
5. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten) – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei, so ist dieser verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern und der Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
6. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Verspätungsschäden.

VII. LIEFERUNG/GEFAHRENÜBERGANG

1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung des Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder eine von diesem bestimmte, nicht als Beförderer tätige, dritte Person. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
2. Sollte der Auftraggeber selbst einen Beförderungsvertrag geschlossen haben, ohne dabei die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer auf den Auftraggeber über.

VIII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht vom Auftragnehmer überprüft. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr und Haftung für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird, wenn der Auftragnehmer einer solchen Überprüfung zustimmt, diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
2. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Abweichungen im Sinne des Abschnittes XII. dieser AGB enthalten kann.
3. Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu verrechnen.
6. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

IX. KORREKTUREN VOR DER DRUCKREIFEERKLÄRUNG („GUT ZUM DRUCK“)/ÄNDERUNGEN

1. Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.
2. Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess
vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
3. Satz-, Druck- und sonstige Fehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet. Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Gewähr und Haftung für deren Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer telefonisch auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
4. Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB Rechtschreibfehler in der Überschrift am Deckblatt). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.
5. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

X. ANNAHMEVERZUG

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der leicht fahrlässigen Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Dritten einzulagern.

XI. GEWÄHRLEISTUNG

1. Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
2. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden.
3. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.
4. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.
6. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

XII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für Sachschäden sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
2. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
4. Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.

XIII. FERTIGUNGSTOLERANZEN/DATENÜBERMITTLUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

1. Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Klebung, Papiergewicht, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
2. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.
3. Bezüglich der Datenübermittlung sind abweichend von den „Technischen Richtlinien für die Druckereibranche in Österreich“ folgende Regelungen zu beachten: Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei gemäß ISO 15930-3 im PDF-Format (möglichst PDF/X3), zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern. Anwendungsformate (z. B. InDesign, Quark, Photoshop, usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile). Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mit- gedruckt werden. Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm); Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils
zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND UNTERLAGEN; ARCHIVIERUNG VON DATEN

1. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse, Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.), Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XIII.1. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten für die Lagerung.
2. Wenn eine besondere Vereinbarung über eine vorübergehende Einlagerung iSd Punkt 1. ausdrücklich vereinbart ist, so haftet der Auftragnehmer für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
3. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Unternehmensgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt für eine gewisse Zeitspanne beinhaltet keinen Verzicht auf zukünftiges Lagerentgelt. Die Berechnung erfolgt jeweils am Ende eines dreimonatigen Rechnungszeitraums im Nachhinein. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen nach Ende des jeweiligen dreimonatigen Rechnungszeitraums bezahlt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt die unter 1. genannten Erzeugnisse und Unterlagen selbst einzulagern oder bei einem Dritten einlagern zu lassen.

XV. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

XVI. ZWISCHENPRODUKTE/EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Auftrags eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

XVII. URHEBERRECHT

1. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und Leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Roh- drucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen.
3. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.

XVIII. EIGENTUMSVORBEHALT/ÜBERSICHERUNG

1. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der zugrundeliegenden Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung gegen den Dritten aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen. Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu X % der Höhe der abgetretenen Forderung zu ersetzen.
2. Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

XIX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der dem jeweiligen Vertrag entspringenden Forderungen zu.

XX. REFERENZNENNUNGEN/ÜBERSTÜCKUNG

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.

XXI. IMPRESSUM

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Herstellung eines Medienwerks im Sinne des Mediengesetzes die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß.

XXII. NAMEN- UND MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte des Auftraggebers berechtigt.

XXIII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Auftraggebers.

XXIV: SCHRIFTFORMKLAUSEL

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

XXV. DATENSCHUTZ/AUFTRAGSVERARBEITUNG

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
1. Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.
2. Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen, Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen festgelegt.
3. Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber.
4. Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.
6. Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
7. Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.
8. Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.
9. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.
10. Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
11. Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
12. Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen:
• Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte Schlüsselverwaltung;
• Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter, automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
• Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
• Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
• Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschräken, Speichernetzwerke, Software- und Hardwareschutz;
• Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
• Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen eigegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
• Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von Kundenservern.
13. Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
14. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikel 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
15. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren, welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten nachzuweisen.